Nichtabnahmeentschädigung

Kreditorial-Glossar: Definition & Tipps

Eine Nichtabnahmeentschädigung fällt dann an und wird von der Bank berechnet, wenn ein genehmigtes Darlehen vom Verbraucher nicht in Anspruch genommen wird.

Durch das bereits beschaffte und bereitgestellte Geld entstehen der Bank Refinanzierungskosten, die statt durch Zinsen durch ebendiese Nichtabnahmeentschädigung vom Kunden entschädigt werden müssen.

Wenn der Verbraucher hingegen den Kreditvertrag in der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigt, fällt die Nichtabnahmeentschädigung nicht an.

Wie wird die Nichtabnahmeentschädigung berechnet?

Die Berechnung erfolgt generell durch die Bank und nach dem im Kreditvertrag oder der AGB hinterlegten Modus. Üblich ist ein Prozentwert von 2 Prozent der Darlehenssumme oder ein pauschaler Betrag. Es gibt aber auch Banken, die einen Teil der Kreditsumme auch unentgeltlich wieder zurücknehmen, was insbesondere bei Hausbaukrediten interessant ist.

Die Ermittlung ist verwandt mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Typische Beispiele

  • Gerade bei Forwarddarlehen kann es vorkommen, dass man zum Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme keinen Bedarf mehr an dem Kredit oder der kompletten Kredithöhe hat
  • Beim Neubau einer Immobilie wird nicht der komplette Kreditbetrag benötigt
  • Man entdeckt nach Ablauf der Kündigungsfrist noch ein günstigeres Kreditangebot und möchte den Anbieter wechseln. Hier gilt natürlich, dass die Ersparnis die Nichtabnahmeentschädigung maßgeblich übersteigen sollte.

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