Ab März 2016 treten in Deutschland zahlreiche neue Gesetzesänderungen hinsichtlich von Krediten und Darlehen in Kraft.
Grundlage dafür ist vor allem das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher) bis zum 21. März 2016 sowie entsprechend der Vereinbarung des Koalitionsvertrags der Fraktionen von CDU/CSU und SPD die Einführung einer Beratungspflicht des Darlehensgebers für Fälle in denen das Konto dauerhaft und erheblich überzogen wird, sowie der Einführung von Honorarberatern im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Wichtigste Änderungen:
- Kündigung von 0-Prozent-Finanzierungen
Nullprozent-Finanzierungen können nun auch ganz normal innerhalb einer üblichen Frist widerrufen werden - das war bisher laut BGB ausgeschlossen, da dafür u.a. der Kreditbetrag über 200 Euro liegen musste und keine Kreditzinsen vereinbart waren.
- Strengere Beratungspflichten bei Wohnimmobiliendarlehen
Die Kreditwürdigkeit von Kunden, die sich für eine Immobilienfinanzierung interessieren ist von den Kreditgebern nun noch strenger zu prüfen (vor allem die persönliche und finanzielle Situation) und die Informationspflichten zum Kreditangebot sind umfangreicher. Damit wird eine Fernberatung nun ausgeschlossen.
Verknüpfungen mit anderen Produkten (z.B. Versicherungen oder Konten) sind nun nur noch eingeschränkt möglich (z.B. bei einem Bausparvertrag).
Falls mit dem Darlehen eine Provision verknüpft ist, muss künftig darauf hingewiesen werden. Kommt der Kreditgeber (also in den meisten Fällen die Bank oder Sparkasse) diesen Pflichten nicht nach oder kann diese nicht hinreichend nachweisen, kann der Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Zudem sind für den Zeitraum bis zur Kündigung nur die marktüblichen Zinsen fällig - also keine bonitätsabhängig höheren.
Aus diesem Grund werden Kreditgeber in Zukunft sehr wahrscheinlich mehr Kreditsuchende abweisen wenn deren Bonität nicht ausreicht, was insgesamt sehr zu begrüßen ist um die Verbraucher vor Überschuldung zu schützen.
- Beratungsangebote für Kontoüberzieher
Apropos Überschuldung: Ab sofort sind Banken, die ihren Kunden Überziehungsmöglichkeiten des Kontos (eingeräumter Dispo oder geduldete Überziehung) anbieten, diese - zumindest auf der Website - über den entsprechenden Sollzinssatz zu informieren.
Weiterhin ist bei dauerhaften Negativsaldo (ununterbrochen 6 Monate bei durchschnittlich mindestens 75 Prozent des Überziehungsrahmens bzw. bei geduldeten Überziehungen länger als 3 Monate und mind. 50 Prozent des durchschnittlichen Geldeingangs der letzten 3 Monate) eine Beratungspflicht seitens der Bank hinsichtlich z.B. einer Umschuldung in einen günstigeren Ratenkredit vorgesehen, die in Zeit und Ort (auch fernmündlich per Telefon) dokumentiert werden muss. Bei wiederholtem Eintreten der Voraussetzung ist diese Beratung zu erneuern. Damit soll einer andauernden Verschuldung der Verbraucher entgegengewirkt werden.
- Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts (Widerrufsjoker)
Wer in zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Kreditverträgen nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte diese bisher auch nach der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen. Dieser Widerrufsjoker brachte den Kunden aufgrund der aktuellen Niedrigzinsen durch Umschuldung mitunter Einsparungen im fünfstelligen Eurobereich. Damit ist nun Schluss: Es gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Übergangszeit von 3 Monaten um von diesem ewigen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Für neu abgeschlossene Verträge in denen nicht korrekt oder garnicht über das Widerrufsrecht Auskunft erteilt wurde, erlischt dieses spätetestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
- Sachkundenachweis für Immobilienkreditvermittler
Immobilien-Darlehensvermittler müssen sich ab sofort im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer registrieren lassen und auch regelmäßig ihre Sachkunde nachweisen. Weiterhin wird eine Berufshaftpflichtversicherung obligatorisch.
Die geltenden Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung bleiben unverändert. Die Voraussetzungen bleiben gleich und es wird keine Deckelung eingeführt.