Vertragsstrafen von Forward-Darlehen prüfen und vermeiden

Wer sich durch die Finanzkrise günstige Zinsen über ein Forward-Darlehen gesichert hatte und mit zusehen musste, wie die Zinsen durch die Schuldenkrise weiter drastisch sanken, sieht sich bei einer Nichtinanspruchnahme des Darlehens horrenden Vertragsstrafenforderungen der Banken ausgesetzt.

Laut einer aktuellen Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) sind die Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen derzeit so hoch wie nie: Meist liegen diese bei 11 Prozent der Restschuld. Vor sieben Jahren lag der Wert mit vier Prozent noch bei knapp einem Drittel.

Schadensberechnung
Die Bank berechnet für den ihr entgangenen sicheren Gewinn die Vertragsstrafe. Dabei werden die fehlenden Zinseinnahmen einem gemutmaßten Investitionsgewinn der Summe entgegengesetzt. Diese Einnahmen werden bei der Schadensberechnung jedoch häufig zu gering angesetzt um den Schaden und damit die Vertragsstrafe hoch zu halten. Forderungen im unteren bis mittleren fünfstelligen Eurobereich sind dann keine Seltenheit. Die VZBV hält die Vertragsstrafen in zwei Drittel der Fälle für signifikant erhöht.

Dabei wird vorgegeben, dass das Geld in sichere und niedrig verzinste Kapitalmarktprodukte, wie Hypotheken-Pfandbriefe mit einer Rendite von 0,5 Prozent pro Jahr, gesteckt wird. Dass das Geld auch wieder für neue, höher verzinste Kredite genutzt werden kann, verschweigt die Berechnung.

Der BGH hatte diese Rechenmethode 2004 abgesegnet. Eine aktuellere Entscheidung gibt es nicht und ist derzeit leider nicht in Sicht.

Weitere Rechenungenauigkeiten
Selbst wenn man über die Alternativanlage nicht an der Berechnung rütteln kann ohne dagegen langwierig gerichtlich vorzugehen, gibt es andere Ansatzpunkte für eine Gegenwehr:

  • Risikokosten:
    Trotz sehr geringerem Risiko der proklamierten Alternativanlage werden oft nur geringe Riskoabschläge von den entgangenen Zinsen abgezogen. Auch müssen diese stets individuell berechnet und keinesfalls mit Pauschalbeträgen angesetzt werden.
    Nach der VZBV-Studie ziehen die Banken jedoch oft nur 0,05 bis 0,06 Prozent Risikoabschlag ab.
     
  • Sondertilgungen:
    Hier hat die Bank die hypothetische Möglichkeit der nutzbaren Sondertilgungen bei der Berechnung des Zinsverlustes zu berücksichtigen.
    Die VZBV geht davon aus, dass in mehr als der Hälfte der Fälle die Möglichkeit von Sondertilgungen nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden.
     
  • Tilgungssatz
    Ebenso müssen die Banken bei der Berechnung unterstellen, dass der Kunde eine Option, den Tilgungssatz zu erhöhen, ausgenutzt hätte. Auch dies senkt den entstandenen Zinsverlust deutlich.

Ungültige Widerrufsbelehrungen
Weiterhin können auch bei Forwarddarlehen ungültige Widerrufsbelehrungen enthalten sein. Diese falschen Vertragsbestandteile geben dem Kunden laut entsprechenden Urteilen u.a. des BGH das Recht, den Kreditvertrag auch viel später noch zu widerrufen. In jedem Fall sollte der Vertrag vor Konfrontation der Bank von einem entsprechenden Fachmann (z.B. einem spezialisierten Rechtsanwalt) geprüft werden. Auch sollte dann versucht werden, eine gütliche Einigung mit seiner Bank zu erzielen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Aber letztendlich können hier hohe fünfstellige Beträge gespart werden wenn man im Recht ist - auch das sollte nicht vergessen werden.

Europäisches Recht kommt
Die Banken haben laut Experten in nächster Zeit ohnehin schlechte Karten und sollten Kompromissbereitschaft zeigen: Bis 2016 muss die Bundesregierung eine EU-Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten in nationales Recht umsetzen. Dafür fordert der BZBV bereits, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen auf fünf Prozent der Restschuld zu begrenzen werden sollen.


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